Meine Rüge, im Gerichtsverfahren Geschäfts-Nr. PN 090071 Obergericht, dass ich durch die Auferlegung einer jährlichen Abgabe zugunsten des schweizerischen Schreinermeisterverbandes in meinen Grundrechten eingeschränkt werde, Art. 27 Bundesverfassung Wirtschaftsfreiheit, Gewerbefreiheit, die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, hat das Obergericht als unbegründet abgetan, mit dem Hinweis auf Art. 36 BV, demnach jedes Grundrecht eingeschränkt werden kann.
Der jahrhundertealte Zunftzwang, die wirtschaftliche Macht der Zünfte, von Napoleon stark eingeschränkt oder ganz aufgehoben, ist mit diesem Urteil wieder auferstanden, indem Aussenseiter wie ich, die eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben, aber keinem Verband angehören, gezwungen werden, zu Gunsten eines Verbandes, in diesem Fall der schweizerische Schreinermeisterverband, eine jährliche Abgabe zu entrichten. |